Biosicherheit weiterhin entscheidend
Aktuell bedroht die Afrikanische Schweinepest (ASP) die Wild- und Hausschweinebestände in Europa, auch in Niedersachsen gibt es seit Anfang Juli einen Ausbruch. Um eine weitere Ausbreitung in Deutschland zu verhindern, sind viele gefordert. Landwirt*innen können einen wichtigen Beitrag leisten, um ihre Bestände zu schützen. Dafür ist die Biosicherheit entscheidend, vor allem Hygienemaßnahmen im Stall. Die Schweinehaltungshygieneverordnung teilt die Betriebe in drei Stufen der Biosicherheit ein.
Stufe 1 gilt für alle schweinehaltenden Betriebe Stufe 2 gilt für folgende Betriebe: • 20-700 Mastschweine • 3-150 Zuchtsauen • 3-100 Zuchtsauen zusammen mit anderen Schweinen Stufe 3 gilt für folgende Betriebe: • mehr als 700 Mastschweine • mehr als 150 Zuchtsauen • mehr als 100 Zuchtsauen zusammen mit anderen Schweinen
(Für Freilandhaltung gelten besondere Regelungen)
TIERÄRZTLICHE BETREUUNG Stufe 1: Alle Betriebe Jeder Betrieb muss tierärztlich betreut werden. Dazu gehört die Beratung des Betriebes. In bestimmten Fällen (u. a. erhöhte Sterblichkeit, hoher Anteil von Kümmerern, Fieber, erfolglose zweimalige antimikrobielle Behandlung) sind besondere tierärztliche Untersuchungen vorgeschrieben. Ab Stufe 2: Bei größeren Betrieben (ab Stufe 2) muss mindestens zweimal jährlich eine klinische Untersuchung der Schweine durchgeführt werden. Darüber hinaus muss die Dokumentation über Todesfälle, Aborte und Totgeburten, die der Betrieb zu führen hat, geprüft werden.
WAS GILT FÜR ALLE BETRIEBE? Stufe 1: → Ein Schild „Schweinebestand – für Unbefugte Betreten verboten“ muss angebracht sein. → Der Stall muss ausbruchsicher sein → Schuhzeug muss gereinigt und desinfiziert werden können. → Ein Wasserabfluss muss vorhanden sein. → Futter und Einstreu „wildschweinsicher“ lagern → Bestandsregister
WAS KOMMT BEI BETRIEBEN DER STUFE ZWEI HINZU? Zusätzlich zu den Vorgaben für die Betriebe der ersten Stufe gelten folgende Anforderungen: → Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs an Ein- und Ausgängen der Ställe → Vorrichtung zur Reinigung und Desinfektion der Ställe und der Räder von Fahrzeugen → Umkleide, Räume oder geschlossene Behälter für Futter sowie eine befestigte Verladeeinrichtung → Verschließbarer, leicht zu reinigender und desinfizierender Kadaverbehälter, der entladen werden kann, ohne dass dazu das Betriebsgelände befahren werden muss → Einwegkleidung für Betriebsfremde → Neben dem Bestandsregister: zusätzliche Dokumentationspflicht zu Todesfällen, Aborten und Totgeburten → Zusätzliche Anforderungen an die Reinigung und Desinfektion von Gegenständen und Räumen → Schadnagerbekämpfung → Besondere Anforderungen an die Lagerung von Dung und Gülle
WAS KOMMT BEI BETRIEBEN DER STUFE DRITTER HINZU? Zusätzlich zu den Vorgaben für die Betriebe der zweiten Stufe gelten folgende Anforderungen → Untergliederung der Ställe in Stallabteilungen; in gemischten Betrieben Trennung der Zuchtund Mastschweine → Einfriedung des Betriebsgeländes → Stallnaher Umkleideraum als Schleuse mit Wasseranschluss zur Reinigung von Schuhwerk und Handwaschbecken → Zwingender Kleidungswechsel beim Betreten und Verlassen des Stalles → Isolierstall für Neuzugänge → Besondere Hygieneanforderungen an den Transport
Schutz durch Routine Entscheidend für den Erfolg der Biosicherheitsmaßnahmen ist, dass diese von allen Personen, die auf dem Betrieb arbeiten, gelebt werden! Hierzu sind regelmäßige Überprüfungen der Betriebsabläufe erforderlich sowie regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter!