Stichtagsmeldung an die Niedersäschsische Tierseuchenkasse
Die Besitzer von Pferden, Eseln, Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel haben der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (TSK) bis zum 17.01.2024 die Zahl der am 03.01.2024 gehaltenen Tiere zu melden. (Rinderhalter geben keine Meldung ab, da die TSK die Rinderbestandszahlen zum Stichtag aus der HIT-Datenbank übernimmt.)
Da für jedes Tier ein Jahresbeitrag erhoben wird, egal, wie lange sich dieses im Bestand befindet, empfiehlt es sich, sofort die maximale im Laufe des Jahres gehaltenen Tierzahl zu melden, zumal es eine Nachmeldeverpflichtung gibt, sobald sich die Zahl einer gehaltenen Tierart durch Zugänge aus anderen Beständen um 5 % oder mehr als 10 Tiere oder beim Geflügel 250 Tiere erhöht.
Erläuterungen zu den Beiträgen finden Sie hier:
https://www.ndstsk.de/uebersicht/beitrag/1242_.html
Die fristgerechte Meldung der Tierbestände sowie die Entrichtung der Beiträge (Fälligkeit: 15.03.2024) sind Voraussetzungen für die Leistungen der TSK! Sauenhalter sollten darauf achten, dass auch alle Saugferkel gemeldet werden.
Stichtagsmeldung an die HI-Tier (HIT)
Nach der Viehverkehrsverordnung hat jeder Tierhalter der zuständigen Behörde bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der am 1. Januar gehaltenen Schweine zu melden (Stichtagsmeldung; schriftlich per Meldebogen oder unter www.hi-tier.de
Staatliche Antibiotikadatenbank TAM (HIT)
Die sog. Tierhalterversicherung muss jedes Halbjahr an die zuständige Behörde versendet werden. Damit erklärt der Landwirt, dass er sich an die Behandlungsanweisungen des Tierarztes gehalten hat (Einsendefrist für 2. Halbjahr: 1. bis 14. Januar). Tierbestände, sowie Bestandsveränderungen, müssen gemeldet werden, können jedoch in der HIT-Datenbank aus der VVVO-Meldung übernommen werden. Sofern Sie Dritte (z.B. QS, Tierarzt) beauftragt haben, die Behandlungsbelege an die staatliche Datenbank weiterzuleiten, sollte dieses erledigt sein. Ebenso ist die Nullmeldung in der HIT-Datenbank verpflichtend.
QS-Antibiotikamonitoring
Um nicht die Lieferberechtigung in das QS-System zu verlieren, müssen Behandlungsbelege des letzten Halbjahres und, falls keine Antibiotika eingesetzt wurden, die sog. Nullmeldung bis zum 31.01. erfolgen. Sofern Sie Ihren Tierarzt beauftragt haben, beides an QS zu melden, müssen Sie nichts mehr unternehmen. Falls Sie QS ermächtigt haben, die Daten an die staatliche Antibiotikadatenbank weiterzuleiten, müssen die Behandlungsbelege bereits bis zum 13.01. gemeldet werden. Wenn auch die Nullmeldung aus der QS-Antibiotikadatenbank an HIT übertragen werden soll, muss QS in der Tierhalterversicherung an HIT zur Meldung berechtigt werden.
Rechtliche Änderungen ab 2024
In diesem Jahr stehen einige gesetzliche Änderungen für den Bereich Landwirtschaft an. Der DBV hat hierzu eine Übersicht der wichtigsten Änderungen zusammengestellt, die u.a. die Tierhaltung, GAP sowie das Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht, aber auch Energiepolitik umfassen.
Die jeweiligen gesetzlichen Änderungen finden Sie unter:
https://www.bauernverband.de/topartikel/rechtliche-aenderungen-zum-jahreswechsel-2023-24