Niedersächsisches Landvolk Kreisverband Rotenburg-Verden e.V.

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Meldungen aus dem Landesverband

Fr, 14.03.2025

Letzter Drücker: Sonntag Antragsfristende nachträglicher Ackererschwernisausgleich 2024

Gebietskulisse für PSM-Verbots-Erschwernisausgleich für Äcker in Naturschutzgebieten

Die gute Nachricht vorweg: Am 24. Januar verkündete Ministerin Staudte durch eine Pressemitteilung, dass auf Antrag für Ackerflächen und Dauerkulturen, die in einem ausgewiesenen Naturschutzgebiet in Niedersachsen liegen, das aber nicht auch als Natura 2000-Gebiet an die EU gemeldet ist, auch rückwirkend ab 2024 ein finanzieller Ausgleich für das von der rot-schwarzen Bundesregierung ab 2021 verhängte Anwendungsverbot für Herbizide und viele Insektizide gezahlt wird. Für Dauergrünland gilt der Erschwernisausgleich nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz. Der „Bundes-PSM-Verbots-Acker-Erschwernisausgleich“ galt bisher nur für Flächen in Natura 2000-Gebieten, nicht aber z. B. für Äcker, die zwar wegen ihrer Lage in einem Naturschutzgebiet oder Nationalpark ebenso betroffen, aber nicht in einem Natura 2000-Gebiet gelegen sind. Der Haken an der zugelassenen Antrags-Rückwirkung für 2024 ist, dass das Ende der Antragsfrist dafür aus unbekannten Gründen schon auf den kommenden Sonntag, den 16.03.2025 um 24:00 Uhr festgelegt wurde. Spätestens dann muss ein Antrag für das Jahr 2024 bei der Bewilligungstelle der LWK eingegangen sein, ggf. per Telefax. Näheres findet sich unter https://www.agrarfoerderung-niedersachsen.de/agrarfoerderung/news/40345_Erschwernisausgleich_Pflanzenschutz

Für das Jahr 2025 endet die Antragsfrist für den „Bundes-PSM-Verbots-Acker-Erschwernisausgleich“ am 15. Mai 2025. Geht der Antrag nach diesem Datum ein, so erfolgt für jeden Kalendertag, um den der Antrag verspätet eingereicht wird, eine prozentuale Kürzung.

Nach Einschätzung des Landvolk-Landesverbandes betrifft die Ausweitung der Gebietskulisse für diesen Erschwernisausgleich keine sehr große Acker- oder Dauerkulturfläche. Hintergrund ist, dass in der ausgeweiteten Gebietskulisse das Dauergrünland die wesentliche Nutzungsart darstellt. Einzelbetrieblich sind die gewährten ca. 382 € für jeden betroffenen Hektar Acker aber mehr als Nichts. Das Landvolk wird sich aber strikt dagegen wehren, wenn der Erschwernisausgleich vom zuständigen Pflanzenschutzamt zukünftig als Grund für die Zurückweisung von Ausnahmeanträgen von den PSM-Verboten in der jetzt erweiterten Gebietskulisse angeführt werden sollte. Wir bleiben bei unserer Rechtsauffassung, dass maßgeblich immer die Schutzgebietsordnung (z. B. eine dort geregelte Zulassung der guten fachlichen Praxis für Acker- und Dauerkulturen) sein muss und bei Anträgen auf Ausnahmen einen höheren Rang als das pauschale Verbot der Pflanzenschutzanwendungsverordnung haben muss.

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