Niedersächsisches Landvolk Kreisverband Rotenburg-Verden e.V.

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Fr, 01.03.2024

Weidepflicht für Öko-Rinder umsetzen!

Im Rahmen des EU-Pilotverfahrens liegt den deutschen Bundesländern ein neues Schreiben der Kommission vor. Nach EU-Ökolandbau-Ver­ordnung 2018/848 sind lediglich männliche Rinder über 1 Jahr und Jungtiere von der Pflicht zum Weidegang für Öko-Wiederkäuer befreit. Weidegang ist nach der EU-Öko-VO im­mer zu ermöglichen, wenn es die Witterungs­bedingungen, die jahreszeitlichen Bedingung­en und der Zustand des Bodens zulassen. Daher stimmt die Kommission auch keinem fixen Mindestumfang von 120 Weidetagen zu, wie üblicherweise für Weidemilch definiert. Struk­turelle Barrieren wie ein Mangel an verfüg­baren Weideflächen oder deren Nichtzugäng­lichkeit vom Stall aus werden nicht als Grund für eine Befreiung von der Weidepflicht an­erkannt. Für die obligatorische Umsetzung der Weidepflicht in der Öko-Rinderhaltung wird keine Über­gangsfrist gewährt. Als Nachweis für die Einhaltung dieser Verpflichtung bittet die zuständige Kommissions­dienststelle nun um die Übermittlung des von den zuständigen Länder­be­hörden abgestim­mten har­monisier­ten Vor­gehens. Wie viel Zeit betrof­fenen Öko-Rinder­haltern noch bleibt, ist nicht klar. Eine Übergangszeit wird hin­gegen für den Rückbau der Überdachungen bei Aus­läufen von 75 % der Fläche auf 50 % der Fläche gewährt. Eine Überdachung der Öko-Aus­läufe von mehr als 50 % darf in Bestandsgebäuden noch für eine Über­gangsfrist bis 2030 und geduldet werden. Eine dauerhafte Ausnahme gilt in Gebieten mit mehr als 1.200 mm Niederschlag und für säugende Sauen mit Ferkeln bis 35 kg.

Zu den strittigen Fragen in der Öko-Geflü­gel­haltung (Auslaufpflicht für Küken und Junghennen) ist es zu einer Einigung ge­kom­men. Die Kommission stimmt zu, dass Auslauf­pflicht erst bei voll ausgebildetem Deckgefieder und der Fähigkeit zu eigenständiger Thermo­regulierung, also ab einer bestimmten physiolo­gischen Reife besteht. Das sei im Einklang mit der EU-Ökolandbau-VO 2018/848, Anhang II, Teil II, Nr. 1.7.3. und Nr. 1.9.4.4. (Quelle: DBV)

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