Fr, 01.03.2024
Weidepflicht für Öko-Rinder umsetzen!
Im Rahmen des EU-Pilotverfahrens liegt den deutschen Bundesländern ein neues Schreiben der Kommission vor. Nach EU-Ökolandbau-Verordnung 2018/848 sind lediglich männliche Rinder über 1 Jahr und Jungtiere von der Pflicht zum Weidegang für Öko-Wiederkäuer befreit. Weidegang ist nach der EU-Öko-VO immer zu ermöglichen, wenn es die Witterungsbedingungen, die jahreszeitlichen Bedingungen und der Zustand des Bodens zulassen. Daher stimmt die Kommission auch keinem fixen Mindestumfang von 120 Weidetagen zu, wie üblicherweise für Weidemilch definiert. Strukturelle Barrieren wie ein Mangel an verfügbaren Weideflächen oder deren Nichtzugänglichkeit vom Stall aus werden nicht als Grund für eine Befreiung von der Weidepflicht anerkannt. Für die obligatorische Umsetzung der Weidepflicht in der Öko-Rinderhaltung wird keine Übergangsfrist gewährt. Als Nachweis für die Einhaltung dieser Verpflichtung bittet die zuständige Kommissionsdienststelle nun um die Übermittlung des von den zuständigen Länderbehörden abgestimmten harmonisierten Vorgehens. Wie viel Zeit betroffenen Öko-Rinderhaltern noch bleibt, ist nicht klar. Eine Übergangszeit wird hingegen für den Rückbau der Überdachungen bei Ausläufen von 75 % der Fläche auf 50 % der Fläche gewährt. Eine Überdachung der Öko-Ausläufe von mehr als 50 % darf in Bestandsgebäuden noch für eine Übergangsfrist bis 2030 und geduldet werden. Eine dauerhafte Ausnahme gilt in Gebieten mit mehr als 1.200 mm Niederschlag und für säugende Sauen mit Ferkeln bis 35 kg.
Zu den strittigen Fragen in der Öko-Geflügelhaltung (Auslaufpflicht für Küken und Junghennen) ist es zu einer Einigung gekommen. Die Kommission stimmt zu, dass Auslaufpflicht erst bei voll ausgebildetem Deckgefieder und der Fähigkeit zu eigenständiger Thermoregulierung, also ab einer bestimmten physiologischen Reife besteht. Das sei im Einklang mit der EU-Ökolandbau-VO 2018/848, Anhang II, Teil II, Nr. 1.7.3. und Nr. 1.9.4.4. (Quelle: DBV)